Für Eltern
Wenn es um Ihr Kind geht
Diese Seite ist für Familien mit einem Kind, bei dem etwas nicht rundläuft - mit oder ohne Diagnose. Geht es bei Ihnen um einen Elternteil oder Partner, sind Sie auf der Seite für Erwachsene richtiger aufgehoben.
Wenn Ihr Kind nicht in die Schule geht
Viele Eltern hören zuerst, sie seien zu nachgiebig oder zu streng. Dahinter kann etwas stecken, das im Alltag niemand sieht - und das sich prüfen lässt.
Das ist keine Diagnose und keine Reihenfolge. Die Liste zeigt nur, dass es etwas zu prüfen gibt:
- Angst vor der Schule oder vor bestimmten Situationen dort
- Mobbing
- Autismus-Spektrum
- ADHS
- Depression
- Eine Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche
- Schmerzen oder eine chronische Erkrankung
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Es wäre einfach, hier eine Ursache zu nennen und sie als die häufigste auszugeben. Wir tun es nicht, weil wir es nicht belegen können - und weil es schaden würde.
Wer sich auf eine Erklärung festlegt, sucht dort weiter. Ein Kind, das aus Angst nicht in die Schule geht, braucht etwas anderes als ein Kind, das dem Unterricht nicht folgen kann, und beide brauchen etwas anderes als ein gemobbtes Kind. Von außen sieht alles drei gleich aus: Das Kind kommt morgens nicht aus dem Haus.
Was Sie stattdessen von uns bekommen
Die Stellen, die es klären können, und die Hilfen, die es schon ohne fertige Diagnose gibt. Beides steht weiter unten auf dieser Seite. Für keinen dieser Wege müssen Sie wissen, was Ihr Kind hat. Gefragt ist immer, was im Alltag schwerfällt.
Wenn es Ihrem Kind sehr schlecht geht
Spricht Ihr Kind davon, nicht mehr leben zu wollen, warten Sie nicht auf einen Termin. Wenden Sie sich an die Kinder- und Jugendpsychiatrie einer Klinik in Ihrer Nähe oder rufen Sie bei Lebensgefahr die 112.
- Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche: 116 111 - Ihr Kind kann dort selbst anrufen.
- Elterntelefon: 0800 111 0 550.
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 - rund um die Uhr, kostenfrei und anonym.
Wer das klärt
Sie müssen die Ursache nicht selbst finden. Dafür gibt es Stellen, und Sie brauchen für keine davon eine fertige Diagnose.
- Kinderärztin oder Kinderarzt: Die erste Adresse. Von dort geht die Überweisung weiter, und dort liegt die Vorgeschichte Ihres Kindes bereits.
- Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ): Für Kinder, bei denen die Praxis oder die Frühförderstelle nicht weiterkommt. Die Behandlung dort ist gesetzlich vorgesehen (§ 119 SGB V).
- Schulpsychologischer Dienst: Über die Schule erreichbar. Wie er organisiert ist, regelt jedes Bundesland selbst.
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Eine Anlaufstelle, die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig ist (§ 32 SGB IX). Stellen in Ihrer Nähe finden Sie über teilhabeberatung.de.
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In der Praxis oder Beratungsstelle haben Sie wenig Zeit. Wer vorbereitet hineingeht, bekommt in derselben Viertelstunde deutlich mehr.
Zwei Wochen mitschreiben
Notieren Sie täglich in zwei, drei Zeilen, was passiert ist: Wann fing der Widerstand an, wie lange dauerte er, was hat geholfen, was nicht. Das klingt nach wenig und ist das Wertvollste, was Sie mitbringen können - es zeigt einen Verlauf, und den sieht in einem einzelnen Termin niemand.
Was Sie zusammenlegen sollten
- Zeugnisse und schriftliche Rückmeldungen der Schule
- Bereits vorhandene Berichte aus Kita, Hort oder Therapie
- Ihre eigenen Notizen aus den zwei Wochen
- Eine kurze Liste Ihrer Fragen - sonst fallen sie Ihnen erst danach ein
Den Alltag schildern, nicht die Vermutung
Sagen Sie, was passiert, statt was es Ihrer Meinung nach ist. „Er steht seit drei Wochen auf, zieht sich an und bleibt dann an der Haustür stehen" bringt mehr als „ich glaube, er hat eine Schulphobie". Die Einordnung ist die Aufgabe der Fachleute, die Beobachtung ist Ihre - und die kann niemand sonst liefern.
Was es schon jetzt gibt
Sie müssen nicht warten, bis die Klärung abgeschlossen ist. Diese drei Wege laufen nebeneinander, jeder bei einer anderen Stelle. Für keinen dieser Wege müssen Sie wissen, was Ihr Kind hat. Gefragt ist immer, was im Alltag schwerfällt.
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Nachteilsausgleich
Angepasste Bedingungen in Unterricht und Prüfungen, etwa mehr Zeit oder Pausen. Läuft über die Schule und setzt weder einen Ausweis noch einen Pflegegrad voraus.
Musterbriefe ansehen -
Schulbegleitung
Unterstützung im Unterricht, damit Ihr Kind eine Regelschule besuchen kann. Beantragt wird sie als Eingliederungshilfe, bei seelischer Behinderung beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII).
Musterbrief Schulbegleitung -
Pflegegrad
Ein eigener Weg über die Pflegekasse, unabhängig von Schule und Jugendamt. Bei Kindern zählt dabei nur der Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen Kindern.
Musterbrief Pflegegrad
Pflegegrad: Bewertet wird der Mehrbedarf
Ein dreijähriges Kind wird gewickelt, gefüttert und angezogen. Das ist normal und zählt nicht. Für den Pflegegrad zählt nur, was Ihr Kind zusätzlich braucht - verglichen mit einem gleichaltrigen Kind ohne Einschränkung (§ 15 Abs. 6 SGB XI).
Das ist das häufigste Missverständnis. Wer bei der Begutachtung aufzählt, was das Kind alles nicht allein kann, beschreibt zum großen Teil das Alter - nicht die Einschränkung. Sagen Sie stattdessen, was anders ist als bei den Kindern aus der Kita: wie lange das Anziehen dauert, wie oft es nachts unterbrochen wird, wie viele Anläufe eine Mahlzeit braucht.
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Kinder bis 18 Monate werden anders eingestuft
Säuglinge sind in allen Bereichen des Alltags unselbstständig - deshalb ließe sich ein Mehrbedarf dort kaum messen. Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gilt darum eine eigene Einstufung: Pflegegrad 1 entfällt, die unterste Stufe ist Pflegegrad 2 ab 12,5 Gesamtpunkten; ab 27 Punkten folgt Pflegegrad 3, ab 47,5 Pflegegrad 4, ab 70 Punkten Pflegegrad 5 (§ 15 Abs. 7 SGB XI).
Bei der Begutachtung werden in diesem Alter nur die beiden altersunabhängigen Bereiche einbezogen: „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" sowie „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen". Zusätzlich wird geprüft, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme vorliegen, die einen außergewöhnlich intensiven Hilfebedarf auslösen.
Diese Regel gilt nur für diese Altersstufe. Danach wird wieder mit gleichaltrigen Kindern verglichen.
Wer Ihr Kind begutachtet
Die Begutachtung von Kindern erfolgt in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes oder durch andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt.
Der Pflegegrad ist nur einer von mehreren Wegen
Viele Hilfen für Kinder kommen nicht von der Pflegekasse, sondern von anderen Stellen - und sie laufen nebeneinander. Es lohnt sich, mehrere davon gleichzeitig zu prüfen, statt auf den Pflegegrad zu warten.
- Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen: Wird beim Versorgungsamt beantragt, unabhängig von der Pflegekasse. Die Merkzeichen entscheiden über Nachteilsausgleiche.
- Eingliederungshilfe: Hilfen zur Teilhabe - zuständig ist je nach Beeinträchtigung das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) oder der Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX).
- Frühförderung: Für Kinder vor der Einschulung: Diagnostik und Förderung an einem Ort. Läuft über die Frühförderstelle, nicht über die Pflegekasse.
- Familienentlastende Dienste: Stundenweise Betreuung, damit Eltern und Geschwister Luft bekommen. Angebote finden Sie regional.
Einen Plan für Ihr Kind erstellen
Der Fragebogen fragt zuerst, um wen es geht. Sagen Sie dort „Kind", stellt er von da an alles darauf um - eigene Fragen zum Alter, zu Kita und Schule, und die Bewertung nach dem Mehrbedarf. Ihre Antworten bleiben auf Ihrem Gerät.
Fragebogen startenFür weitere Tipps rund um Anträge und Fristen
Auf unserer Tipps-Seite steht, was oft liegen bleibt. Zum Beispiel:
- Der Anruf zählt, nicht das ausgefüllte Formular
- Bewertet wird der Alltag, nicht die Diagnose
- Widerspruch ist kostenfrei und kann den Grad nicht senken
Quellen
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Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
§ 15 Abs. 6 SGB XI - abgerufen am 18.08.2026
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Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend eingestuft: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Pflegegrad 3, ab 47,5 Pflegegrad 4, ab 70 bis 100 Punkten Pflegegrad 5.
§ 15 Abs. 7 SGB XI - abgerufen am 18.08.2026
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Bei Kindern bis 18 Monate werden nur die altersunabhängigen Bereiche „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" und „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" einbezogen; zusätzlich werden gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme geprüft. Die Begutachtung erfolgt in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter.
Bundesgesundheitsministerium - Begutachtung (Pflegeversicherung) - abgerufen am 18.08.2026
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Sozialpädiatrische Zentren behandeln Kinder ambulant, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung nicht von niedergelassenen Ärzten oder Frühförderstellen versorgt werden können.
§ 119 SGB V - Sozialpädiatrische Zentren - abgerufen am 28.08.2026
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Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig und richtet sich an Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen.
§ 32 SGB IX - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - abgerufen am 28.08.2026
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Erziehungsberatungsstellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Klärung individueller und familienbezogener Probleme.
§ 28 SGB VIII - Erziehungsberatung - abgerufen am 28.08.2026
Diese Seite gibt einen Überblick und hilft bei der Vorbereitung. Sie ist keine Pflegeberatung und keine Rechtsauskunft, und sie sagt nichts über Ihren Einzelfall. Verbindlich entscheidet die Pflegekasse.